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   BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08   

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BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08 (https://dejure.org/2009,2115)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2009 - VII ZB 42/08 (https://dejure.org/2009,2115)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 (https://dejure.org/2009,2115)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 750 Abs. 1 Satz 1, 1082
    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch Vollstreckungsorgan; Europäischer Vollstreckungstitel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts gegen ein nicht mit der verurteilten Partei identisches Rechtssubjekt; Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen eine tatsächlich nicht existente GmbH

  • unalex.eu

    Art. 3, 5 EuVTVO

  • Judicialis

    ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 1082

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts gegen ein nicht mit der verurteilten Partei identisches Rechtssubjekt; Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen eine tatsächlich nicht existente GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel: Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslegung unklarer Vollstreckungstitel

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Auslegung von Vollstreckungstiteln (IBR 2010, 1089)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung von Europäischen Vollstreckungstiteln (IBR 2010, 1452)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2137
  • MDR 2010, 231
  • MDR 2010, 493
  • EuZW 2010, 159
  • FamRZ 2010, 289
  • WM 2010, 358
  • Rpfleger 2010, 222
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335).Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.

    Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1).

    c) Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, a.a.O.; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 750 Rdn. 24).

    Allerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der Auslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, a.a.O.).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausgeführt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen berechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszuräumen und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berücksichtigen; damit solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17, 18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440).

    Nur wo das versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, kann das Vollstreckungsorgan die nötige Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, a.a.O.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    An der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestehen keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84

    Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausgeführt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen berechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszuräumen und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berücksichtigen; damit solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17, 18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440).
  • EuGH, 19.05.1998 - C-351/96

    Drouot assurances

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    Die von der Rechtsbeschwerde für ihr Verständnis der EuGVVO herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR 1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall.
  • BGH, 26.09.1957 - III ZR 67/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08
    Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstreckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in Vermögen Dritter zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878).
  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    Ausnahmsweise können außerhalb des Titels liegende Umstände zu beachten sein, wenn das Vollstreckungsorgan den Titel selbst erlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, NJW 2004, 506 ff.).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    Das gilt auch in Fällen, in denen die eindeutige Bezeichnung des Inhalts und der Grenzen des Vollstreckungstitels durch das Prozessgericht versehentlich unterblieben ist oder im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang möglich war und das jeweilige Vollstreckungsorgan deshalb berechtigt war, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit das aus dem Titel einschließlich der Entscheidungsgründe oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden möglich war, auf die in der Entscheidung verwiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - XI ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17 f.; Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 19).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    Auch das Vollstreckungsorgan ist jedoch grundsätzlich nicht berechtigt, Umstände außerhalb des Titels bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1999 - XII ZR 136/97, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 704 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, DNotZ 2011, 751, Rn. 23; zu der Ausnahme, wenn das Prozessgericht selbst als Vollstreckungsgericht tätig wird, BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 12).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 11).

    Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, NJW 2010, 2137 Rn. 12).

  • BVerfG, 13.04.2022 - 1 BvR 1021/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines

    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 -, NJW 2010, S. 2137 ; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 -, GRUR 2015, S. 1248 - Tonerkartuschen).
  • OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17

    Unbeschränkte Beschwerde -Eintragung einer Zwangshypothek

    in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 750 Rn. 3).

    Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24).

    Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 13; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = Rpfleger 2013, 611).

    Selbst eine großzügige Berücksichtigung des Eintragungsantrags (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28), die ohnehin nicht zulässig sein dürfte (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11), ändert daran angesichts der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren und deren Angabe zur vertreten Mandantschaft nichts.

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 35/11

    Vollstreckungsabwehrklage - Unterlassungstitel - Herausgabe eines

    Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen (BGH 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - Rn. 11, NJW 2010, 2137) .
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2021 - 7 W 44/20

    Verpflichtung zur Übertragung von Bitcoin; Gutschrift von Bitcoins in einem

    Im Gegenteil ergibt die Klageschrift, die das gem. §§ 887, 888 ZPO zuständige Prozessgericht auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen darf (BGH WM 2015, 1949 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12), dass der Gläubiger nicht die Rückgabe gerade der dem Schuldner überlassenen Bitcoin-Anteile, sondern ähnlich wie ein Sachdarlehensgeber Kryptowerte "gleicher Art, Güte und Menge" (S. 9 der Klageschrift) erstrebte.
  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten

    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, NJW 2010, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rnr. 11).

    Entscheidet allerdings - wie hier - das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel, den es selbst erlassen hat, kann es bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH GRUR 2004, 264 [BGH 23.10.2003 - I ZB 45/02] - Euro-Einführungsrabatt; BGH NJW 2010, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rnr. 12).

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH GRUR 2015.1248 Rn. 21; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11).

    Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12).

  • LG Paderborn, 05.07.2021 - 5 T 265/20
  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 6 W 9/18

    Unterlassungsvollstreckung: Auslegung des Titels; Darlegungs- und Beweislast;

  • BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22

    Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden

  • BGH, 30.08.2023 - VII ZB 45/21

    Anerkennungshindernis schließt Vollstreckung als EU-Vollstreckungstitel aus!

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2018 - 5 W 16/18

    Zwangsvollstreckung: Auslegung des Tenors eines Teil-Anerkenntnsiurteils durch

  • AG Augsburg, 27.01.2012 - 1 M 10281/12

    Zwangsvollstreckung aus einem europäischen Titel: Erforderlichkeit des Nachweises

  • OLG München, 16.04.2015 - 34 Wx 99/15

    Inexistenter Verband als Titelgläubiger vor den Schranken des Grundbuches

  • OLG Schleswig, 07.06.2022 - 2 Wx 31/22

    Löschung einer Grundschuld durch das Grundbuchamt im Wege der Zwangsvollstreckung

  • OLG München, 28.07.2020 - 34 Wx 564/19

    Zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 3 Wx 248/10

    Schreibfehler im Namen: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12

    Zwangsvollstreckung; Ersatzzwangshaft; Angabe der Haftdauer; Haftbefehl

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 3 Wx 100/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts

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